- gemeingefährliche Straftaten
- gemeingefährliche Straftaten,Delikte, bei denen der Täter eine Gefahr für Leib oder Leben einer unbestimmten Vielzahl von Menschen oder für hochwertige Sachgüter herbeiführt. Nach dem StGB Deutschlands gehören dazu besonders: 1) Brandstiftung (§§ 306 ff.), 2) Gefährdung durch Explosion, ionisierende Strahlen oder fehlerhafte Herstellung einer kerntechnischen Anlage (310b ff.), 3) Verursachung einer Überschwemmung (§§ 312 ff.), 4) Transportgefährdung (§§ 315, 315a), 5) Delikte gegen die Sicherheit des Straßenverkehrs (§§ 315b, c, d, 316), 6) räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a), 7) Gefährdung öffentlicher Betriebe, Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr, Sabotage an Fernmeldeeinrichtungen (§§ 316b, c, 317), 8) Beschädigung wichtiger Anlagen, z. B. von Wasserleitungen (§ 318), 9) Brunnen- und Gebrauchsmittelvergiftung (gemeingefährliche Vergiftung, § 319), 10) Baugefährdung (Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik bei Baumaßnahmen, § 323), 11) Volltrunkenheit in Verbindung mit Straftaten (§ 323a), 12) unterlassene Hilfeleistung bei gemeiner Gefahr oder Not (§ 323c). Die gemeingefährlichen Straftaten sind mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bedroht, in besonders schweren Fällen mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren.Eine ähnliche Strafbarkeit gemeingefährlicher Straftaten ist in den StGB Österreichs (§§ 169-187), wobei die Trunkenheit im Verkehr ohne konkrete Personen- oder Sachgefährdung bloßes Verwaltungsunrecht ist, und der Schweiz (Art. 221-230) vorgesehen.
Universal-Lexikon. 2012.